Restschuldbefreiung

Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten


Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 [97 KB]

Zahlungen des selbständigen Schuldners


Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen.

BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09 [132 KB]

Maßstäbe für Erwerbspflicht des Schuldners


Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe der „angemessenen Erwerbstätigkeit“ und der „zumutbaren Tätigkeit“ sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen.

BGH, Beschluß vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11 [119 KB]

Steuerhinterziehung als Versagungsgrund


Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

BGH, Beschl. vom 13.01.2011 - IX ZB 199/09 [81 KB]

Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen


Die Versagung der Restschuldbefreiung seitens des Insolvenzgerichts von Amts wegen gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt voraus, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 1 InsO gestellt hat.

BGH, Beschluss vom 19.07.2012, IX ZB 215/11 [99 KB]

Verheimlichung von Arbeitseinkommen


Die für sich genommen unpfändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unengeltlichen Nutzung eines Dienstwagens sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird.

Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auch auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt.

BGH, Beschluss vom 18.10.2012, IX ZB 61/10 [99 KB]

Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes


Ein Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ist dann nicht erforderlich, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind.
(auch BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614)

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - IX ZB 80/08 [71 KB]

Glaubhaftmachung durch Bezugnahme auf Bericht


In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darstellung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6).

Auch die indirekte Bezugnahme auf den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft (Anlage des Schlussberichts des Insolvenzverwalters) genügt den Anforderungen. Durch diese zulässige Bezugnahme haben die Gläubiger den Versa- gungsgrund konkret dargelegt und darüber hinaus glaubhaft gemacht.

In ständiger Rechtsprechung entscheidet der Senat darüber hinaus, dass sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts beschränken kann, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 f).

BGH, Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 94/09 [102 KB]

Glaubhaftmachung durch Bezugnahme auf Bericht


In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2).

Im Einklang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Gläubiger im Schlusstermin einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO plausibel darstellen und nach § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft machen muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 171/03, NZI 2005, 404). Es sieht eine solche plausible Darstellung einschließlich der Glaubhaftmachung durch den Verweis zutreffend in den Ausführungen des Insolvenzverwalters im Schlussbericht und den in Bezug genommenen Zwischenberichten.

BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - IX ZB 52/11 [103 KB]

Bestreiten des schlüssig dargel. Versagungsgrundes


Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.

BGH, Beschl. vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08 [79 KB]

Restschuldbefreiung für Hinterziehungszinsen


Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

BFH, Urt. v. 20. 3. 2012 - VII R 12/11 [26 KB]

Widerspruch gegen unerlaubte Handlung



Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätz-liche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).

BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13 [133 KB]

(C) 2018 M-INSO INSOLVENZVERWALTUNG
Hans-Peter Müller | Rechtsanwalt | Insolvenzverwalter