Verfahrenskostenstundung


Antrag auf Stundung - Umfang der Auskunftspflicht


Stellt ein Schuldner im Zusammenhang mit seinem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung, so ist er umfassend zur Auskunft verpflichtet. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten schuldet er Auskunft jedoch nur insoweit, als diese benötigt wird, um zu beurteilen, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Die Prüfung erfolgt in diesem Verfahrensstadium summarisch, die Stundung der Kosten darf nicht durch übersteigerte Informationsauflagen erschwert werden.

BGH, Beschluss vom 07.04.2011, IX ZB 254/09


Entscheidung über Kostenstundungsantrag


Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden; eine konkludente Zurückweisung des Antrags ist nicht statthaft.

BGH, Beschuss vom 25.10.2007, IX ZB 149/05



Versagung - Vorliegen e. Versagungsgrundes für RSB


Die Verfahrenskostenstundung ist abzulehnen, wenn ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung zweifelsfrei vorliegt. Eines Gläubigerantrages auf Versagung, der vor dem Schlusstermin oder einem entsprechenden schriftlichen Verfahren noch gar nicht wirksam gestellt werden könnte, bedarf es nicht. Denn es ist nicht gerechtfertigt, ein Verfahren, in dem nicht einmal die Kosten gedeckt sind, mit öffentlichen Geldern zum Zwecke der Restschuldbefreiung des Schuldners zu finanzieren, wenn schon feststeht, dass später die Restschuldbefreiung versagt werden muss, falls nur ein einziger Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt.

BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZB 259/09


Versagung - Vorliegen e. Versagungsgrundes für RSB


Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es der vorhergehenden Versagung der Restschuldbefreiung bedarf.

BGH, Beschluss vom 04.02.2010, IX ZA 40/09


Versagung - Herbeigeführte Vermögenslosigkeit


Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.

BGH, Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 24/06



Aufhebung - Bemühungen angemess. Erwerbstätigkeit


Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.

BGH, Beschluss vom 22.10.2009, IX ZB 160/09


Aufhebung - Bemühungen angemess. Erwerbstätigkeit


Ein Insolvenzgericht darf die einem Schuldner gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn dieser keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und sich trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht äußert. Denn ebenso wie dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung schuldhaft nicht nachkommt, kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht nicht erfüllt.

BGH, Beschluss vom 05.06.2008, IX ZA 7/08


Aufhebung - Erklärung über Einkommensverhältnisse


Aufforderungen des Insolvenzverwalters an den insolventen Verbraucher zur Erklärung über dessen Einkommensverhältnisse reichen zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht aus. Hierfür ist eine konkrete Anforderung des Insolvenzgerichts an den Schuldner notwendig.

LG Mühlhausen, Beschluss vom 12.03.2012, 2 T 40/12


Aufhebung - Unvollständige Angaben


Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen.

Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08


Aufhebung der Stundung - Vergütung des Verwalters


Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse.

Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden.

BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07


Aufhebung - Wahl der Steuerklasse


Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen.

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07


Aufhebung - Angaben sicherungsübereignete Sachen


Eine unterbliebene Erklärung im Sinne des § 4 c Nr. 1 InsO liegt auch dann vor, wenn der Schuldner keine Angaben über den Verbleib von sicherungsübereigneten Fahrzeugen macht.

Nicht erforderlich ist, dass diese Angaben kausal für eine Stundungsbewilligung geworden sind; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr aus dem Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf der Stundung zu berücksichtigen.

Bei der Ermessensentscheidung ist das gesamte Verhalten des Schuldners während des Verfahrens zu berücksichtigen.

AG Göttingen, Beschluss vom 30.10.2003


Maßstäbe für Erwerbspflicht des Schuldners


Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe der „angemessenen Erwerbstätigkeit“ und der „zumutbaren Tätigkeit“ sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen.

BGH, Beschluß vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11



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